Kindeswohl

In der Stiftungssatzung ist definiert, was zum Wohle der Kinder gefördert wird.

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 II Nr. 3 AO)
  • Förderung der Jugendhilfe (§ 52 II Nr. 4 AO)
  • Förderung der Erziehung (§ 52 II Nr. 7 AO) und
  • Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 II Nr. 9 AO) und
  • Förderung der Mildtätigkeit (§ 53 S. 1 Nr. 1 AO)

durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.