Kindeswohl
In der Stiftungssatzung ist definiert, was zum Wohle der Kinder gefördert wird.
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 II Nr. 3 AO)
- Förderung der Jugendhilfe (§ 52 II Nr. 4 AO)
- Förderung der Erziehung (§ 52 II Nr. 7 AO) und
- Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 II Nr. 9 AO) und
- Förderung der Mildtätigkeit (§ 53 S. 1 Nr. 1 AO)
durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.